Entlastungsleistungen
Entlastungsleistungen
im Rahmen des Entlastungsbeitrags (§45)
- Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen (auch Bau-, Möbelmärkte o.ä.)
- Besuch einer Sing- und Bastelgruppe
- Besuch eines Bewegungsangebots
- Spaziergänge
- bei Bedarf Begleitung zum Arzt, zu Behörden und zu Konzerten
- Begleitung zum Friedhof
- Tagesausflüge
- Besuch bei Verwandten
- Oder einfach mal zu Ihrem Lieblingsbäcker
Info:
Personen mit Pflegegrad 1 können sämtliche notwendigen Leistungen eines Pflegedienstes mitfinanzieren. In den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie das Waschen und Anziehen, ausgenommen. Diese dürfen ausschließlich mit den Pflegesachleistungen finanziert werden. Der Entlastungsbetrag steht lediglich für zusätzliche Unterstützung zur Verfügung, wie etwa Hilfe im Haushalt und Alltagsgestaltung, und Entlastung der Angehörigen